AGB
I. Geltungsbereich
Verträge der Fa. RR stage & event Robin Röse nachfolgend Vermieter genannt werden nur unter den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) vereinbart, soweit nicht im Einzelnen etwas anderes vereinbart wird.
Gegenbestätigungen des Mieters unter Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen werden hiermit widersprochen.
Allgemeine Vertragsbedingungen des Mieters werden nur Vertragsgegenstand, soweit sie vom Vermieter ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
II. Zustandekommen des Vertrages
Die Angebote des Vermieters sind stets freibleibend und unverbindlich.
Es gilt der jeweilige Mietzins des Vermieters, der auf Anfrage oder durch Angebot bzw. Prospekt mitgeteilt wird.
Der Mietzins wird für jeden angefangenen Tag der Überlassung der Mietsache mit einer vollen Tagesmiete berechnet. Eine Erhöhung der Miete während der vertraglichen Mietdauer ist ausgeschlossen.
Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes Angebot. Der Vermieter kann dieses Angebot bis zu 10 Tagen vor dem gewünschten Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung in Textform annehmen.
Verträge kommen nur durch Textform, Auftragsbestätigung oder Erfüllung seitens des Vermieters mit dem Inhalt dieser AGB zustande. Der Mieter ist an seinen erteilten Auftrag für die Dauer von zwei Wochen ab Erteilung des Auftrages gebunden. Nach Auftragsbestätigung des Vermieters gelten für Stornierungen die Regelungen gemäß VII. dieser AGB
1. Abholung
Hat der Mieter im Auftrag einen Abholtermin angegeben, so wird dieser erst durch die Bestätigung in Textform des Vermieters verbindlich. Die Miete ist für die gesamte Mietzeit im Voraus per Überweisung zu entrichten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei Mietzeiten von über einem Monat ist die Miete für den ersten Monat im Voraus per Überweisung für die Folgemonate jeweils bis zum 3. Werktag eines jeden Monats kostenfrei
per Überweisung zu entrichten.
Der Mieter ist bei vereinbarter Abholung verpflichtet, die Mietsache auf eigene Kosten am Lager des Vermieter während der Geschäftszeiten Montag bis Freitag 11:00 bis 18:00 Uhr. Im B2C Bereich für Wochenendmieten Freitags von 13-16.00 abzuholen. Nach Übernahme des Mietgutes hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Vorschriften zu
sorgen und sicherzustellen, dass von dem Mietgut keine Gefahr ausgeht.
2. Lieferung
Hat der Mieter im Auftrag einen Liefertermin angegeben, so wird dieser erst durch die Bestätigung in Textform des Vermieters verbindlich. Die Miete für die gesamte Mietzeit ist spätestens eine Woche vor dem verbindlichen Liefertermin per Überweisung zu entrichten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei Mietzeiten von über einem Monat ist die Miete für den ersten Monat spätestens eine Woche vor dem verbindlichen Liefertermin per Überweisung und für die Folgemonate jeweils bis zum 3. Werktag eines jeden Monats kostenfrei per Überweisung zu entrichten. Bei vereinbarter Lieferung erfolgt die Lieferung an die vom Mieter im Auftrag angegebene Adresse, sofern nichts anderes vereinbart wird.
Die Anlieferung setzt eine Befahrbarkeit der Strassen und Wege zum Anlieferort mit einemdem Anlieferungsgut angemessen Fahrzeug voraus. Für die Befahrbarkeit und das Vorhandensein geeigneter tragfähiger insbesondere nicht öffentlicher Zuwegungen und oder von öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossenen Straßen und Wegen zum Anlieferort ist der Mieter verantwortlich. Sondergenehmigungen zur Befahrung die im direkten Zusammenhang mit dem Anlieferort stehen, sind vom Mieter zu erbringen. Schäden im Rahmen der Anlieferung an Straßen, Wegen und Plätzen aufgrund mangelder Befestigung und/oder
Tragfähigkeit insbesondere bei hohen Niederschlägen werden vom Mieter getragen und reguliert. Der Mieter hält angemessene Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe bereit. Kosten infolge von Parkverstößen aufgrund unzureichender Genehmigungen und oder Anliefermöglichkeiten gehen zu Lasten des Mieters.
3. Lieferung mit Installation
Hat der Mieter im Auftrag angegeben, er wünsche die Lieferung der Mietsache mit Installation, gilt II Abs. 2. dieser AGB entsprechend. Die Installation erfolgt durch den Vermieter bei Lieferung. Der Installationsort gilt als Anlieferort sofern nichts anderes vereinbart wird.
Der Mieter hat für eine störungsfreie und kostenlose Stromversorgung zur Nutzung der Mietsache Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsache infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder Stromschwankungen hat der Mieter einzustehen, dies gilt unabhängig von seinem Verschulden.
Zum Auf und Abbau stellt der Mieter einen geräumten, sicheren und beleuchteten Spielort zur Verfügung, der über ausreichend Raum zur Durchführung der Auf und Abbauarbeiten verfügt. Untergründe müssen eben, frei von Hindernissen und ausreichend tragfähig sein. Den Anweisungen des Betreibers und den Bevollmächtigten ist unverzüglich Folge zu leisten.
Zum Aufbaubeginn von fliegenden Bauten stellt der Mieter zur Ballastierung ein Wasseranschluss mit hinreichendem Druck an der Aufbaustelle und gewährleistet eine ständige kostenlose Nutzung während der Standzeit. Zum Abbau ist ein Ableiten des Wassers durch versickern oder abfließen möglich. Schäden durch abfließendes Wassers werden vom Vermieter nicht übernommen. Der Vermieter kann zur Gefahrenabwehr bei kritischer Witterung die Anlage außer Betrieb setzen oder ggf. abbauen.
Der Vermieter kann die Anlage abschalten oder abbauen, wenn Krawall oder Aufruhr die Anlagen gefährden. Wird gemäß den vorstehenden Voraussetzungen die Anlage außer Betrieb gesetzt oder abgebaut, ist der Mieter nicht berechtigt, daraus Schadenansprüche irgendwelcher Art gegen den Vermieter herzuleiten.
III. Zusätzliche Leistungen
Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluss und Inhalt 2. ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist der Vermieter berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgelts zu verlangen.
IV. Bestimmungen bei Übergabe der Mietsache
Der Mieter ist verpflichtet, bei Übernahme der Mietsache diese durch Inbetriebnahme auf ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen. Die Räumlichkeiten des Vermieters sind videoüberwacht der Mieter hat keinen Anspruch auf Eigenes Bild zum Zeitpunkt der Übernahme. Stellt der Mieter dabei einen Mangel fest, so ist er verpflichtet, dem Vermieter diesen unverzüglich anzuzeigen. Das gilt nicht, wenn Lieferung mit Installation (II Abs 3. dieser AGB) vereinbart ist. Unterlässt der Mieter die Untersuchung und oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt mangelfrei.
Hat der Vermieter den Mangel zu vertreten, so ist der Vermieter verpflichtet und berechtigt, vertragswesentlichen Mangel innerhalb angemessener Zeit zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Sofern dem Vermieter die Beseitigung des vertragswesentlichen Mangels nicht gelingt, kann der Mieter Herabsetzung des Mietzinses oder Rückgängigmachung des
Vertrages verlangen. Wahlweise kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des §542 BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und der Mangel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.
V. Mietdauer
Hat der Vermieter den Mangel zu vertreten, so ist der Vermieter verpflichtet und berechtigt, vertragswesentlichen Mangel innerhalb angemessener Zeit zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Sofern dem Vermieter die Beseitigung des vertragswesentlichen Mangels nicht gelingt, kann der Mieter Herabsetzung des Mietzinses oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Wahlweise kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des §542 BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und der Mangel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.
VI. Bestimmungen bei Rücknahme der Mietsache
Bei Ablauf der Mietzeit verpflichtet sich der Mieter, die Mietsache vollständig in einem mangelfreien, sauberen Zustand, geordnet an den Vermieter zurückzugeben. Der Vermieter bestätigt den Eingang des Mietgegenstandes. Der Vermieter behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände. Der Vermieter verpflichtet sich einen Mangel innerhalb von 10 Tagen nach Rücknahme anzuzeigen. Weist der Mietgegenstand einen Mangel auf so hat der Mieter die Kosten für Reinigung oder der Reparatur zu tragen. Der Vermieter kann dem Mieter für die Dauer der Reparatur oder Reinigung einen Mietzins in Höhe von 50% des üblichen Mietzinses berechnen. Übersteigt die Reparatur den Neuwert des Gerätes, oder
wurde ein Verlust angezeigt haftet der Mieter bis zur Höhe des Neuwertes des Gutes.
VII. Bestimmungen bei Stornierung und Absage
1. Kündigungen und Absagen bedürfen der Textform nachfolgende Mietzinsen/prozentuale Vergütungen für Dienstleistungen gelten dann als vereinbart und der Vermieter wird von allen vertraglichen Leistungen ab dem Absagezeitpunkt entbunden.
100 % bei Absage 0 Tage vor geplantem Veranstaltungsbeginn
90% bei Absage 24 h bis 96 h vor geplantem Veranstaltungsbeginn
80 % bei Absage 4-7 Tage vor geplantem Veranstaltungsbeginn
60 % bei Absage 8-21 Tage vor geplantem Veranstaltungsbeginn
50 % bei Absage 21- 42 Tage vor geplantem Veranstaltungsbeginn
25% nach Vertragsabschluß
des Nettoauftragwertes gemäß der letzten erstellten Auftragsbestätigung zzgl. der
gesetzlichen MwSt.. Unberührt hiervon bleibt bestellte und oder produzierte
Konfektionsware die zu 100% in Rechnung gebracht wird. Dem Mieter bleibt der
Nachweis vorbehalten, es sei ein kleinerer oder kein Schaden als die Pauschale
entstanden.
2. Für Konsumenten besteht gemäß §312 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht
da es sich um termingebundene Vermietungen für ein Event handelt.
VIII. Pflichten des Mieters
1. Die Mietsache ist pfleglich, nach Herstellerangaben zu behandeln und darf ausschließlich von fachkundigem Personal aufgestellt, bedient und abgebaut werden.
2. Die Mietsache darf nur wettergeschützt an trockenen Orten benutzt werden und ist vor Feuchtigkeit zu schützen, es sei denn der bestimmungsgemäße Gebrauch sieht etwas anderes vor. Der Mieter ist nicht berechtigt Änderungen an der Mietsache
vorzunehmen, die Mietsache ist mit herstellerkonformen Betriebsmitteln zu betreiben.
3. Notwendige Rahmenbedingungen und Genehmigungen für Auf-Abbau und Durchführung der Veranstaltung fallen in das Risiko des Mieters. Der Mieter hat bei Anlieferung notwendige Genehmigungen, Evakuierungskonzepte und
Hygienekonzepte dem Vermieter vorzulegen oder früher auf Verlangen. Force Majuere Klausel im Geschäft mit gewerblichen und institutionellen (Vereine, Arbeitsgemeinschaften, Zusammenschlüsse mit gesellschaftlicher Motivation) Kunden
(B2B) gilt als vereinbart für alle Geschäftsbereiche - Abhol-Anliefergeschäft, Service, Werkverträge, dass eine Nichtdurchführbarkeit der Veranstaltung die nicht im Verantwortungsbereich des Vermieters zu finden ist, den Mieter nicht von seiner vertraglichen Pflicht zur Miete und Zahlungspflicht für Dienstleistungen entbindet. Der Vermieter kommt seiner vertraglichen Verpflichtung mit der Bereitstellung der spielfähigen (üblicher Zustand der Nutzbarkeit im Rahmen einer Veranstaltung)
Mietgegenstände und sofern vereinbart des Vorhaltens entsprechendem Personals oder seiner Bereitschaft, im Falle der Behinderung die nicht in den Verantwortungsbereich des Vermieters fällt, sie gemäß vertraglichen Rahmens bereit zustellen, zu liefern, zu installieren oder der vertraglich zugesicherten Kombination dessen nach. Die Abrechnung erfolgt gemäß Leistungsvertrag oder VII dieser AGB gilt.
IX. Versicherungen, Genehmigungen
Die RR stage & event ist nicht Veranstalter.
Der Mieter verpflichtet den Veranstalter anmeldepflichtige Veranstaltungen den zuständigen Behörden rechtzeitig anzuzeigen sowie ihnen den Umfang und die Position von baulichen Anlagen rechtzeitig mitzuteilen. Auf Verlangen erteilt der Mieter dem Vermieter sofortige Auskunft über den Meldevorgang.
Der Mieter verpflichtet den Veranstalter eine Veranstalterhaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden, bezogen auf den Veranstaltungstag vorzuhalten. Auf Verlangen erteilt der Mieter dem Vermieter sofortige Auskunft über den Versicherungsstatus.
Der Mieter verpflichtet sich eine Haftpflichtversicherung die das Mietgut versichert vorzuhalten. Auf Verlangen erteilt der Mieter dem Vermieter sofortige Auskunft über den Versicherungsstatus.
X. Verbrauchsmaterial, Handelsware
Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum des Verkäufers.
Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
XI Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Bremen. Ist der Mieter Kaufmann, so gilt der Gerichtsstand Bremen als ausschließlich vereinbart. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
XII. Schlussbestimmung
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages und die Wirksamkeit der übrigen allgemeinen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist dann durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der beabsichtigten Verteilung der Risiken aus dem Mietvertrag am nächsten kommt.